Versicherungsrecht

Kfz-Versicherungen: Neue Termine beim Wechsel

Normalerweise wird das Versicherungsjahr an das Kalenderjahr angeglichen, so dass die Hauptfälligkeit der Prämie in der Regel auf den 1. Januar fällt und die normale Kündigung bis spätestens zum 30. November d. J. beim Versicherer eingegangen sein muss.
Einige Versicherer denken jetzt darüber nach, sich zukünftig am jeweiligen individuellen Vertragsabschluss zu orientieren. Dieses hätte zur Folge, dass jeder Versicherungsnehmer eigene Kündigungsfristen und Fälligkeiten erhält.

Ob sich dieses durchsetzt, bleibt abzuwarten.