Verkehrsrecht

Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verjährungsfrist beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate. Handelt es sich um Alkohol- oder Drogenverstöße beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
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    Tschechien: Mautänderungen in 2010

    Seit dem 1. Januar gilt für Fahrzeuge ab 3,5 t zGG auf gebührenpflichtigen Straßen eine streckenbezogene Maut. Die Mautgebühr wird elektronisch mittels eines der österreichischen GO-Box vergleichbaren Gerätes ermittelt. Dieses kann an den Distributionsstellen – u.a. bei den Grenzübergängen – gegen Kaution ausgeliehen werden. Insbesondere schwere Wohnmobile sind von der Neuregelung betroffen. Aber auch für PKW-Fahrer gibt es eine Änderung: die Jahresvignette verteuert sich um rund 20 % auf 1.200 Kronen, was ca. 46 Euro entspricht.

      Handynutzung: Aussage gegen Aussage

      Eine Autofahrerin wurde wegen unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Das Urteil stützte sich auf die Aussage eines Gemeindevollzugsbeamten, der angab, deutlich und mit direkter Sicht auf das Fahrzeug gesehen zu haben, wie die Autofahrerin ein Handy ans Ohr hielt. Die Verurteilte bestritt dies und  Weiterlesen

        Andrücken des Headsets keine unerlaubte Handynutzung

        Eine Geldbuße wegen unerlaubter Nutzung eines Handys beim Autofahren kann dann nicht verhängt werden, wenn der Fahrer das zum Betrieb des Mobiltelefons mittels einer Spange am Ohr befestigte, drahtlose Headset zur Verbesserung der Hörqualität mit der Hand gegen das Ohr drückt.

        Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.06.2008
        Aktenzeichen: 1 Ss 187/08
        DAR 2008, 654

          Handy-Verbot gilt auch für Fahrlehrer

          Wer beim Führen eines Fahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro (1 Punkt) rechnen. Das Handy-Verbot gilt nach einem Urteil auch für Fahrlehrer während einer Ausbildungsfahrt. Durch das Telefonieren besteht die Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt wird und bei einem Fahrfehler nicht sofort eingreifen kann.

          Beschluss des OLG Bamberg vom 24.03.2009
          Aktenzeichen: 2 Ss OWi 127/2009
          DAR 2009, 402